Schulordnung der Musikschule Holzminden


Schulordnung zum Download


Schulträger

Träger ist die Musikschule Holzminden e.V., Neue Str. 10, 37603 Holzminden.

An- und Abmeldung

  1. Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht sind auf dem entsprechenden Vordruck schriftlich vorzunehmen.
  2. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Eine Abmeldung des Schülers ist möglich
    1. zum Ende der Probezeit (drei Monate) mit einer Frist von zwei Wochen
    2. zum Ende des Halbjahres (31.01) mit einer Frist von sechs Wochen
    3. zum Ende des Schuljahres (31.07.) mit einer Frist von sechs Wochen
  4. Die Abmeldung muss der Geschäftsstelle der Musikschule schriftlich mitgeteilt werden. Abmeldungen an die Adresse von Lehrkräften sind nicht wirksam.
  5. In begründeten Ausnahmefällen kann mit der Schulleitung eine vorzeitige Kündigung vereinbart werden.
  6. Über den Wechsel in andere Unterrichtsgruppen oder zu einer anderen Lehrkraft entscheiden die Fachlehrer und die Musikschulleitung.

Teilnahme am Unterricht

  1. Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet. Ist eine Schülerin oder ein Schüler verhindert, muss dies der Lehrkraft vom Erziehungsberechtigten rechtzeitig vorher mitgeteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann in Absprache mit dem Fachlehrer und der Musikschulleitung Ersatz geleistet werden.
  2. Durch tägliches häusliches Üben leisten die Musikschülerinnen und –schüler ihren notwendigen Beitrag zu einer sinnvollen Gestaltung des wöchentlichen Instrumental- und/oder Vokalunterrichts.
  3. Zu einer sinnvollen Gestaltung und Anwendung des wöchentlichen Instrumental- und/oder Vokalunterrichts gehört selbstverständlich die Teilnahme an den Zusatz- und Ergänzungsfächern (in der Regel ab dem dritten Jahr Instrumentalausbildung).
  4. Die aktive und passive Teilnahme an den Veranstaltungen der Musikschule ist Bestandteil der Ausbildung und fördert in hohem Maße die musikalische Entwicklung der Musikschülerinnen und –schüler.
  5. Eine Schülerin oder ein Schüler kann wegen wiederholt unentschuldigten Fehlens oder aus Gründen, die eine Fortsetzung des Unterrichts nicht für sinnvoll erscheinen lassen, in Absprache mit dem Fachlehrer von der Musikschulleitung entlassen werden. Gebühren entfallen vom Zeitpunkt des Ausschlusses.
  6. In allen Kursen, die jeweils neu beginnen, gelten die ersten drei Monate als Probezeit.
  7. Eine Aufsicht der minderjährigen Schüler besteht während des Unterrichts.

Instrumente

Grundsätzlich müssen Schülerinnen und Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein Instrument zur Verfügung haben. Mietinstrumente können im Rahmen der Bestände der Musikschule für max. ein Jahr an die Schüler vergeben werden. Die Mietgebühr ist in der Gebührenordnung festgelegt.

Unterrichtsgebühren

Die Höhe der Unterrichtsgebühr regelt die Gebührenordnung der Musikschule.

Unterricht

  1. Die Unterrichtszeit beträgt gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung
    30 / 45 / 60 Minuten/wöchentlich
  2. Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen (Niedersachsen) gilt auch für den Unterricht der Musikschule.
  3. Unterrichtsausfall:
    Fällt der Unterricht aufgrund der Erkrankung einer Lehrkraft länger als eine Wo­che pro Quartal aus, bemüht sich die Musikschule für eine angemessene Vertretung zu sorgen. An­derenfalls erfolgt eine Rückvergütung der jeweiligen Unterrichtsgebühr. Es besteht keine Ver­pflichtung der Musikschule den ausgefallenen Unterricht nachzuholen.
  4. Der Unterricht kann durch Einflüsse höherer Gewalt und durch Vorgaben in Verordnungen zur Eindämmung einer Pandemie als Fernunterricht abgehalten werden. Weitere Ausnahmen zur Erteilung eines Fernunterrichts müssen von der Schulleitung genehmigt werden.

Haftung

Die Schüler der Musikschule sind unfallversichert. Eine über den bestehenden Versicherungsschutz hinausgehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches Handeln der Musikschule zurückzuführen.

 

Der Vorstand

Holzminden, den 15.11.2021