Satzung der Musikschule Holzminden


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§1

Name und Sitz

1.      
Der Verein führt den Namen „Musikschule Holzminden e.V.“ und wird unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Holzminden eingetragen.

2.       
Der Verein hat seinen Sitz in Holzminden.

§2

Zweck des Vereins

1.       
Der Verein dient der Förderung musikalischer Jugend- und Laienausbildung. Er ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Seine Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenauslese und die Begabtenförderung nach dem Strukturplan und den Lehrplänen des VdM (Verband deutscher Musikschulen).

2.      
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar auf dem Gebiet der Musikerziehung gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mitgliedschaft

1.      
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften (Familien) werden, welche die musikalische Bildungsarbeit des Vereins fördern.

2.      
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

3.       
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung der Personengemeinschaft

4.       
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden. Nimmt das Mitglied oder ein Familienangehöriger aktiv am Musikunterricht teil, ist eine Kündigung der Mitgliedschaft ferner zum Ende des Monats möglich, in dem der Unterricht endet. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

5.       
Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke oder Ziele des Vereins schädigt oder wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist. Gegen den Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.

6.      
Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

7.       
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die die Aufgabe des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind nicht beitragspflichtig.

§4

Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§5

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6

Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand     
  • die Rechnungsprüfer

§7

Mitgliederversammlung

1.       
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Weitere Versammlungen können nach Bedarf oder müssen auf Verlangen von 20 v.H. aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt per E-Mail, Aushang und Veröffentlichung auf der Homepage unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor der Versammlung.

2.
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, als Videokonferenz oder hybrid durchgeführt werden. In welcher Form die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

3.       
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur von den anwesenden Mitgliedern ausgeübt werden. Personengemeinschaften und juristischen Personen verfügen über eine Stimme.

4.       
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfassung ist auch im Rahmen von Videokonferenzen und hybriden Sitzungen zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Wird ein entsprechender Antrag gestellt, so muss die Stimmabgabe schriftlich und geheim erfolgen.

5.       
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Vorstandes, des Beirats und der Rechnungsprüfer
  • Genehmigung des Protokolls der vergangenen Mitgliederversammlung
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und des geprüften Rechnungsberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschluss von Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Wahl von Ehrenmitgliedern

6.       
Der/die Vorsitzende des Vereins leitet die Mitgliederversammlung. Falls diese/r verhindert ist, wird die Mitgliederversammlung  von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

7.       
Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung oder Beratung vorgelegt werden sollen, sind mindestens sieben Tage vorher bei der/dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

8.       
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, in die Protokolle der Mitgliederversammlung Einsicht zu nehmen.

§8

Vorstand

1.       
Der Vorstand besteht aus der/m Vorsitzenden, der/m stellvertretenden Vorsitzenden, der/m Schatzmeister/in und zwei Vertretern/innen der Schülerschaft. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2.       
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind

  • die/der Vorsitzende oder
  • die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in gemeinsam.
    Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf eine/n geeignete/n Vertreter/in zu übertragen.

3.       
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung;
  • Aufstellung und Genehmigung eines Haushaltsplanes und Feststellung des Stellenplanes für die vom Verein entgeltlich beschäftigten Personen für jedes Geschäftsjahr;
  • Erlass der Schulordnung, der Gebührenordnung und Festsetzung der Vergütungen für die Lehrkräfte.

Personelle Entscheidungen werden in Absprache zwischen Vorstand und Leiter/in der Musikschule getroffen.

4.      
Der/die Vorsitzende - im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in – beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, die den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zuzustellen ist.

5.
Die Vorstandssitzung kann in Präsenz, als Videokonferenz oder hybrid durchgeführt werden. In welcher Form die Vorstandssitzung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

6.      
Seine Beschlüsse fasst der Vorstand in einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

7.       
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.

8.       
Der/die Vorsitzende kann in eiligen Angelegenheiten eine schriftliche Abstimmung unter den Vorstandsmitgliedern durchführen. Das Ergebnis ist in der nächsten Vorstandssitzung bekannt zu geben

§9

Der/die Leiter/in der Musikschule

Der/die Leiter/in der Musikschule soll hauptamtlich tätig sein. Mit dem/r Leiter/in ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Dem/r Leiter/in obliegt die künstlerische, pädagogische, organisatorische und nach Maßgabe des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplanes finanzielle Leitung der Musikschule. Der/die Leiter/in ist für Geschäftsvorfälle bis zu einem Betrag von jeweils 1.000,- €  für den Verein zeichnungsberechtigt. Bei darüber hinausgehenden Beträgen bedarf es der Unterzeichnung der/s Vorsitzenden oder der/s Schatzmeisters/in.

§10

Prüfungswesen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der von ihnen getroffenen Feststellungen zu berichten.

§11

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§12

Auflösung

1.       
Der Antrag auf  Auflösung des Vereins kann vom Vorstand insgesamt oder von einem Viertel der Mitglieder des Vereins gestellt werden.

2.       
Die Auflösung des Vereins kann nur zu einer zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen von der/m Vorsitzenden einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

3.       
Bei Auflösung des Vereins fällt nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an die Stadt Holzminden. Die Stadt Holzminden soll es entsprechend der Aufgabenstellung des Vereins verwenden. Die Mitglieder des Vereins haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§13

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.11.2021 in Holzminden beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.